Stiftungshandbuch 2013
2. Aufl. 2013
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S. 33323 Begünstigte einer liechtensteinischen Stiftung und Zuwendungen an diese
23.1 Rechtsgrundlagen
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In Art 552 § 3 PGR werden die Stiftungsbeteiligten definiert. Unter Stiftungsbeteiligten sind Personen zu verstehen, die ein rechtliches Interesse hinsichtlich der Stiftung haben. Hierzu zählen, ähnlich wie im alten Stiftungsrecht in Art 552 Abs 4 PGR normiert und von den Gerichten judiziert: der Stifter, die Begünstigten sowie die Stiftungsorgane und ihre Mitglieder.
Als Begünstigter gilt diejenige natürliche oder juristische Person, die mit oder ohne Gegenleistung tatsächlich, unbedingt oder unter bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen, befristet oder unbefristet, beschränkt oder unbeschränkt, widerruflich oder unwiderruflich zu irgendeinem Zeitpunkt während des Rechtsbestands der Stiftung oder bei ihrer Beendigung in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils aus der Stiftung (Begünstigung) kommt oder kommen kann.
23.2 Arten von Begünstigten
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Im Unterschied zum österreichischen Recht wird in Liechtenstein deutlicher zwischen Begünstigungsberechtigten und Ermessensbegünstigten unterschieden. Als Begünstigungsberechtigter gilt derjenige, der bereits einen auf die Stiftungsurkunde, die Stif...