Stiftungshandbuch 2013
2. Aufl. 2013
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S. 32121 Rechnungslegung und Umfang der Stiftungsprüfung
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Die gesetzlichen Bestimmungen zur Rechnungslegung von Stiftungen in Liechtenstein sind nicht so strikt wie jene in § 18 PSG. Konkret schreibt der Gesetzgeber Folgendes vor:
„Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausüben, unterliegen den allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung. Bei allen anderen Stiftungen hat der Stiftungsrat über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen der Stiftung angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden können. Ferner hat der Stiftungsrat ein Vermögensverzeichnis zu führen, aus dem der Stand und die Anlage des Stiftungsvermögens ersichtlich sind. Art. 1059 ist sinngemäss anzuwenden.“
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Somit unterscheidet der Gesetzgeber hinsichtlich der Anforderungen an die Rechnungslegung danach, ob ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausgeübt wird oder nicht. Trifft dies zu, gelten die Bestimmungen der Art 1045 ff PGR (allgemeine Vorschriften zur Rechnungslegung). Für Stiftungen...