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Arnold

Stiftungshandbuch 2013

2. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2068-8

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Dokumentvorschau
Stiftungshandbuch 2013 (2. Auflage)

S. 30619 Zuwendungen an die liechtensteinische Stiftung

19.1 Zuwendungen anlässlich der Errichtung

19/1

Das Mindestkapital der Stiftung beträgt 30.000,- Schweizer Franken. Es kann auch durch Euro oder US-Dollar eingebracht werden. Diese Regelung entspricht jener bis anhin gültigen in Art 122 Abs 1 und la PGR.

Wird die Stiftung erst mit dem Ableben des Stifters oder nach Beendigung einer Verbandsperson wirksam, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod bzw deren Beendigung entstanden. Diese Bestimmung bezieht sich vor allem auf Stiftungen von Todes wegen und ermöglicht eine unmittelbare Rechtsnachfolge im Verhältnis zwischen dem Stifter und der Stiftung, ohne dass der Zeitraum bis zur Entstehung der Stiftung durch die zwischenzeitige Einsetzung eines Vorerben überbrückt werden müsste.

19.2 Nachträgliche Zuwendungen

19/2

Erfolgt eine weitere Vermögenszuwendung an die Stiftung nach ihrer rechtsgültigen Entstehung durch den Stifter, liegt eine Nachstiftung vor. Bei einer Nachstiftung handelt es sich jedoch nicht wie beim Stiftungserrichtungsgeschäft um eine einseitige Vermögenszuwendung, sondern um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das der Annahme durch die Stiftung bedarf. In de...

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