Stiftungshandbuch 2013
2. Aufl. 2013
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S. 29118 Grundlagen der liechtensteinischen Stiftung
18.1 Errichtung und Entstehung der Stiftung
18/1
Unter Lebenden erfolgt die Errichtung einer Stiftung durch eine Stiftungserklärung. Sie bedarf der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschriften des Stifters bzw der Stifter. Gemeinnützige und privatnützige Stiftungen, die auf spezialgesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sind in das Öffentlichkeitsregister (vergleichbar mit dem österreichischen Firmenbuch) einzutragen und erlangen durch die Eintragung das Recht der Persönlichkeit. Andere privatnützige Stiftungen können in das Öffentlichkeitsregister eingetragen werden, eine Pflicht besteht jedoch im Unterschied zum österreichischen Recht nicht. Andere privatnützige Stiftungen erlangen vielmehr auch ohne Eintragung in das Öffentlichkeitsregister das Recht der Persönlichkeit. In der Praxis ist jedoch eine freiwillige Eintragung gleich wie eine freiwillige Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer denkbar, um den Anforderungen der Behörden des Heimatstaates des Stifters und/oder der Begünstigten zu genügen.
18/2
Die Stiftung kann aber auch durch letztwillige Verfügung oder durch Erbvertrag entsprechend den hie...