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Arnold

Stiftungshandbuch 2013

2. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2068-8

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Stiftungshandbuch 2013 (2. Auflage)

S. 25815 Auflösung, Abwicklung und Letztbegünstigte

15.1 Auflösungsgründe und Auflösungsbeschluss

15/1

Eine Privatstiftung wird gem § 35 Abs 1 PSG aufgelöst, sobald

  • die in der Stiftungserklärung vorgesehene Dauer abgelaufen ist;

  • über das Vermögen der Privatstiftung das Konkursverfahren eröffnet worden ist;

  • der Beschluss über die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens Rechtskraft erlangt hat;

  • der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss gefasst hat;

  • das Gericht die Auflösung beschlossen hat.

Nach § 35 Abs 2 PSG hat der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen, sobald

  • ihm ein zulässiger Widerruf des Stifters (iSd § 34 PSG) zugegangen ist;

  • der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist;

  • eine nicht gemeinnützige Privatstiftung, deren überwiegender Zweck die Versorgung von natürlichen Personen ist, 100 Jahre gedauert hat (eigennützige Versorgungsstiftung, siehe Rz 2/44), es sei denn, dass alle Letztbegünstigten einstimmig beschließen, die Privatstiftung für einen weiteren Zeitraum, längstens jedoch jeweils für 100 Jahre, fortzusetzen;

  • andere in der Stiftungserklärung dafür genannte Gründe gegeben sind.

15/2

Der Stiftungsvorstand hat gegebenenfalls zu prüfen, ob ...

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