Nikolaus Arnold

Stiftungshandbuch 2013

2. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2068-8

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Stiftungshandbuch 2013 (2. Auflage)

S. 213

13.1 Allgemeines

13/1

Eine Privatstiftung muss über einen nach außen gerichteten Zweck verfügen, der sich typischerweise in der Begünstigtenregelung niederschlägt. Hat eine Privatstiftung keine Begünstigten, kann sie grundsätzlich auch nicht in das Firmenbuch eingetragen werden bzw stellt der Wegfall sämtlicher Begünstigten einen Auflösungsgrund dar.

13/2

Die Begünstigten (auch Destinatäre genannt) sind weder Gesellschafter noch (wirtschaftliche) Eigentümer des Vermögens der Privatstiftung, vielmehr handelt es sich um diejenigen Personen, die Zuwendungen von der Privatstiftung erhalten bzw denen die Vorteile aus der Stiftung zukommen sollen. Bei eigennützigen Privatstiftungen kommen als Begünstigte alle natürlichen und juristischen Personen, daneben aber auch alle anderen zumindest vermögensrechtsfähigen Rechtsträger in- oder ausländischen Rechts in Betracht. Daneben kann die Privatstiftung (vor allem im gemeinnützigen Bereich) auf die Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet sein. Eine konkrete Individualisierbarkeit entfällt diesfalls.

Je nach Ausgestaltung kann zwischen Begünstigten, die in der Stiftungserklärung bezeichnet werden (Rz 13/5), und solchen, die durch eine Stelle festgestellt we...

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