Stiftungshandbuch 2013
2. Aufl. 2013
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S. 16211 Rechnungslegung und Umfang der Stiftungsprüfung
11.1 Rechnungslegung
11.1.1 Allgemeines
11/1
Der Stiftungsvorstand hat die Bücher der Privatstiftung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu führen. Dabei sind mit einigen Ausnahmen die Bestimmungen des Dritten Buches des UGB sinngemäß anzuwenden (§ 18 PSG). Damit ist die Privatstiftung zur Buchführung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses samt Lagebericht verpflichtet.Nicht zur Anwendung kommt die Regelung zur Ausschüttungssperre (§ 235 UGB). Der Stiftungsvorstand hat zu Beginn der Tätigkeit der Privatstiftung ein Inventar aufzustellen (§ 191 UGB). Dieses muss das der Privatstiftung gewidmete Vermögen und die Schulden genau verzeichnen und deren Wert angeben. Die in § 192 UGB geregelten Inventurverfahren werden aufgrund der Besonderheit der Tätigkeit einer Privtstiftung nur sehr begrenzt zur Anwendung gelangen.
11/1a
Der Stiftungsvorstand hat weiters zu Beginn der Tätigkeit der Privatstiftung eine Eröffnungsbilanz nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen (§ 193 Abs 1 UGB) und sodann für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss zu erstellen (§ 193 Abs 2 UGB). Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- un...