Stiftungshandbuch 2013
2. Aufl. 2013
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S. 156
10.1 Allgemeines
10/1
Der/die Stifter kann/können ein oder mehrere weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks vorsehen (§ 14 Abs 2 PSG). Stifter haben bei rund drei Viertel aller Privatstiftungen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Bei rund 66 % der Privatstiftungen ist mindestens ein weiteres Organ eingerichtet, bei weiteren 18 % wurde die Möglichkeit der Einrichtung weiterer Organe (meist durch Stifterbeschluss) geschaffen.
10/2
Die Bezeichnung derartiger weiterer Organe ist grundsätzlich frei wählbar, soweit sie nicht zur Irreführung geeignet ist; am gängigsten sind hier „Beirat“, „Stifterversammlung“, „Begünstigtenversammlung“ oder „Familienrat“.
10/3
Ebenso frei wählbar sind die Aufgabenbereiche; ein Eingriff in anderen Organen zwingend zugewiesene Zuständigkeiten (zB Geschäftsführung) ist allerdings unzulässig. Typischerweise werden derartigen weiteren Organen Kontroll- und Überwachungsaufgaben, Beratungs- und Anhörungsrechte oder die Befugnis zur Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands übertragen.
10/4
Die Mitgliederanzahl kann in der Stiftungsurkunde frei geregelt werden. Es gibt hier keine gesetzliche Untergrenze. Ein weiteres Organ iSd § 14 PSG kann daher auch nur aus einem Organmitgl...