Nikolaus Arnold

Stiftungshandbuch 2013

2. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2068-8

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Stiftungshandbuch 2013 (2. Auflage)

S. 156

10.1 Allgemeines

10/1

Der/die Stifter kann/können ein oder mehrere weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks vorsehen (§ 14 Abs 2 PSG). Stifter haben bei rund drei Viertel aller Privatstiftungen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Bei rund 66 % der Privatstiftungen ist mindestens ein weiteres Organ eingerichtet, bei weiteren 18 % wurde die Möglichkeit der Einrichtung weiterer Organe (meist durch Stifterbeschluss) geschaffen.

10/2

Die Bezeichnung derartiger weiterer Organe ist grundsätzlich frei wählbar, soweit sie nicht zur Irreführung geeignet ist; am gängigsten sind hier „Beirat“, „Stifterversammlung“, „Begünstigtenversammlung“ oder „Familienrat“.

10/3

Ebenso frei wählbar sind die Aufgabenbereiche; ein Eingriff in anderen Organen zwingend zugewiesene Zuständigkeiten (zB Geschäftsführung) ist allerdings unzulässig. Typischerweise werden derartigen weiteren Organen Kontroll- und Überwachungsaufgaben, Beratungs- und Anhörungsrechte oder die Befugnis zur Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands übertragen.

10/4

Die Mitgliederanzahl kann in der Stiftungsurkunde frei geregelt werden. Es gibt hier keine gesetzliche Untergrenze. Ein weiteres Organ iSd § 14 PSG kann daher auch nur aus einem Organmitgl...

Stiftungshandbuch 2013

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