Stiftungshandbuch 2013
2. Aufl. 2013
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S. 1196 Organe einer Privatstiftung
6/1
Jede Privatstiftung muss zwingend über
den Stiftungsvorstand und
einen Stiftungsprüfer
verfügen. Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 22 Abs 1 PSG) ist auch
ein Aufsichtsrat
einzurichten.
6/2
Darüber hinaus ermöglicht es das Privatstiftungsgesetz dem Stifter, weitere Stiftungsorgane zur Wahrung des Stiftungszwecks einzusetzen (§ 14 Abs 2 PSG). Aufgrund der weitgehenden Gestaltungsfreiheit sind sowohl die Bezeichnung als auch Aufgabenbereiche und Ausgestaltung derartiger „weiterer Organe“ sehr unterschiedlich. Zumeist werden weitere Organe (häufig als Beirat, Stifter- oder Begünstigtenversammlung, Familienrat etc bezeichnet) zur Aufrechterhaltung von Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten der Stifter bzw der Begünstigten eingesetzt.
6/3
Beim Stiftungsvorstand und beim Stiftungsprüfer bzw gegebenenfalls dem Aufsichtsrat handelt es sich jedenfalls um Organe der Privatstiftung. Bei „weiteren Organen“ hängt die Organstellung von Art und Umfang der ihnen zugewiesenen Aufgaben ab (zum materiellen Organbegriff siehe Rz 10/6 ff). Mitglieder eines Organs haben das Recht und gegebenenfalls auch die Pflicht, die gerichtliche Nachbestellung bei Fehlen von Mitgliedern eines Stiftungsorgans zu erwirken (§ 27 Abs 1 PSG) bzw bei Vorliegen eines wicht...