Stiftungshandbuch 2013
2. Aufl. 2013
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S. 703 Gestaltungs- und Stifterrechte
3.1 Allgemeines
3/1
Den Stiftern einer Privatstiftung kommen auch ohne weiteren Vorbehalt die Rechte auf Ausgestaltung der Stiftungserklärung, auf Änderung und Widerruf der Stiftungserklärung vor Entstehen der Privatstiftung (§ 33 Abs 1 1. Halbsatz PSG), auf Bestellung des ersten Stiftungsvorstands (§ 15 Abs 4 PSG) und eines allfälligen ersten Aufsichtsrats (§ 24 Abs 1 PSG) sowie auf Vorlage eines allfälligen Gründungsprüfungsberichts (§ 11 Abs 3 1. Satz PSG) zu.
Nach Entstehen der Privatstiftung (mit Eintragung in das Firmenbuch) ist diese vom Stifter grundsätzlich vollständig getrennt. Stifter einer Privatstiftung unter Lebenden können sich aber auch für den Zeitraum nach Entstehen der Privatstiftung verschiedene Gestaltungsrechte und andere Stifterrechte vorbehalten, die ihnen einen Einfluss auf die Privatstiftung aufrechterhalten.
3/2
Unter Gestaltungsrechten werden insb die Rechte auf Änderung der Stiftungserklärung nach Entstehen der Privatstiftung (§ 33 Abs 2 PSG) und auf Widerruf der Privatstiftung (§ 34 PSG) verstanden. Haben sich Stifter das Recht auf nachträgliche Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde vorbehalten, wird man auch dieses Recht als Gestaltungsrecht qualifizieren müssen.
3/3
Von den Gestaltungsrechten zu unterscheiden ...