Privatstiftungsgesetz
4. Aufl. 2022
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Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das Egeldgesetz 2010, das Finalitätsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
[...]
Artikel 10 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
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Artikel 10
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011, wird wie folgt geändert:
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7. § 61f Abs. 3 Z 3 lautet:
Sinkt der Anteil der Privatstiftung an der Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, unter 26 vH der stimmberechtigten Aktien, so ist Z 3a anzuwenden. Ist die Privatstiftung an einer Aktiengesellschaft beteiligt, in die mehrere Vereine ihren Versicherungsbetrieb eingebracht haben, so ist Z 3a nur anzuwenden, wenn ihr Anteil an der Aktiengesellschaft gemeinsam mit dem Anteil der betreffenden Vereine oder, soweit diese in eine Privatstiftung umgewandelt worden sin...