Privatstiftungsgesetz
4. Aufl. 2022
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Antrag
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, die Anfechtungsordnung, die Ausgleichsordnung, das Außerstreitgesetz, das Ehegesetz, die Exekutionsordnung, das Gebührengesetz 1957, das Gerichtsgebührengesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Konkursordnung, das Notariatsaktsgesetz, die Notariatsordnung, das Privatstiftungsgesetz, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Tilgungsgesetz 1972, das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, das Urheberrechtsgesetz und die Zivilprozessordnung geändert werden (Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 – FamRÄG 2009)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Artikel 13 Änderung des Privatstiftungsgesetzes
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Artikel 13
Änderung des Privatstiftungsgesetzes
Das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:
§ 15 Abs. 3 lautet:
„(3) Ist ein Begünstigter eine juristische Person, an der eine natürliche Person im Sinn des § 244 Abs. 2 UGB beteiligt ist, so können diese natürliche Person, deren Ehegatte, deren Lebensgefährte sowie Personen, die mit der natürlichen Person in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, nicht Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein.“
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Zu den einzelnen Artikeln
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Zu Art. 13 (Änderung des Privatstiftungsgesetzes)
Die vorgeschlagene Regelung soll nunmehr auch Lebensgefährten berücksichtigen.
[...]S. 1004