Privatstiftungsgesetz
4. Aufl. 2022
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Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Sparkassengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Sparkassengesetz – SpG, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/1998, wird wie folgt geändert:
[...]
6. Im § 27a Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck „Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 164/1961“ durch den Ausdruck „Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961“ ersetzt.
7. § 27c Abs. 2 lautet:
„(2) Ist die übertragende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß § 2 gegründeten Sparkasse entstanden, so verjähren Ansprüche der auf Grund des § 2 Abs. 2a bestehenden Haftung der Gemeinde(n) der übertragenden Privatstiftung in fünf Jahren nach dem Rechtsübergang (Abs. 5).“
8. Dem § 42 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 22 Abs. 4, § 24 Abs. 1 zweiter Satz, der Entfall von Abs. 5, Abs. 8 Z 1 und Abs. 12 Z 4, § 27a Abs. 4 Z 3, § 27c Abs. 2, § 42 Abs. 5 und § 2 Abs. 2 der Anlage zu § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit in Kraft.“
[...]
Vorblatt
Probleme:
Das Sparkassengesetz verweist im Zusammenhang mit den Regelungen, die den Sparkassen-Prüfungsverband betreffen, sowohl auf Bestimmungen des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz...