Privatstiftungsgesetz

4. Aufl. 2022

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Privatstiftungsgesetz (1. Auflage)

Regierungsvorlage

Arnold

Bundesgesetz, mit dem das Sparkassengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sparkassengesetz – SpG, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/1998, wird wie folgt geändert:

[...]

6. Im § 27a Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck „Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 164/1961“ durch den Ausdruck „Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961“ ersetzt.

7. § 27c Abs. 2 lautet:

„(2) Ist die übertragende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß § 2 gegründeten Sparkasse entstanden, so verjähren Ansprüche der auf Grund des § 2 Abs. 2a bestehenden Haftung der Gemeinde(n) der übertragenden Privatstiftung in fünf Jahren nach dem Rechtsübergang (Abs. 5).“

8. Dem § 42 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 22 Abs. 4, § 24 Abs. 1 zweiter Satz, der Entfall von Abs. 5, Abs. 8 Z 1 und Abs. 12 Z 4, § 27a Abs. 4 Z 3, § 27c Abs. 2, § 42 Abs. 5 und § 2 Abs. 2 der ...

Daten werden geladen...