Privatstiftungsgesetz
4. Aufl. 2022
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§ 27b Wirkung der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch
Literatur
Siehe die Literaturnachweise zu § 27a SpG.
Übersicht
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Rz | ||
I. | Allgemeines | |
II. | Wirkung der Eintragung im Firmenbuch | |
III. | Zustellung des Eintragungsbeschlusses | |
IV. | Gerichtsgebühren |
I. Allgemeines
1
§ 27b SpG regelt ergänzend zu § 27a SpG die Wirkungen der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch. Weiters ordnet er das weitere aufrechte Bestehen des Sparkassenvereins und die Zugehörigkeit der Privatstiftung zum Sektorverbund nach § 92 Abs 7 BWG an.
Durch BGBl I 2001/97 wurde § 27b Abs 4 SpG infolge Einrichtung der FMA dahin gehend adaptiert, dass die Zustellung des Eintragungsbeschlusses nicht mehr an den „Bundesminister für Finanzen und [den] für die umzuwandelnde Sparkasse zuständigen Landeshauptmann“, sondern an die FMA zu erfolgen hat.
II. Wirkung der Eintragung im Firmenbuch
2
Mit der Eintragung im Firmenbuch besteht die Sparkasse als Privatstiftung weiter (§ 27b Abs 1 SpG). Das SpG beschränkt sich auf diese lapidare Aussage und enthält keine (weiteren) Angaben zur Rechtswirkung der Umwandlung. Es besteht (auch angesichts des ausdrücklichen Hinweises in § 27a SpG und der Formulierung des § 27b Abs 1 SpG) kein Zweifel daran, dass es sich um eine formwechselnde Umwandlung (vgl bereits § 27a SpG Rz 4) mit allen daraus resultierenden Rec...