Privatstiftungsgesetz

4. Aufl. 2022

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Arnold - Privatstiftungsgesetz

§ 41 Strafbestimmungen (aufgehoben)

Arnold

Übersicht


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Rz
I.
Allgemeines
1

I. Allgemeines

1

§ 41 PSG enthielt Strafbestimmungen, die bestimmte Handlungen und Unterlassungen der Mitglieder des Stiftungsvorstands, des Aufsichtsrats, von Beauftragten oder Abwicklern unter (gerichtliche) Strafe stellten.

§ 41 PSG trat mit Ablauf des außer Kraft (Art XI Abs 1c).

Zur Kommentierung des § 41 PSG wird auf die Vorauflagen verwiesen. Maßgeblich sind nunmehr die §§ 163a ff StGB (zu diesen siehe §§ 163a ff StGB Rz 1 ff).

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