Privatstiftungsgesetz

4. Aufl. 2022

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Arnold - Privatstiftungsgesetz

§ 16 Zeichnung

Arnold

Übersicht


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Rz
I.
Allgemeines
1
II.
Zeichnung
2- 9
1.
Zeichnung
2- 3
2.
Form der Zeichnung
4- 6
3.
Außenbereich
7
4.
Verletzung
8
5.
Gebührenrechtliche Relevanz
9

I. Allgemeines

1

§ 16 PSG regelt die Form der Zeichnung des Namens der Privatstiftung. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands zeichnen dergestalt, dass sie dem Namen der Privatstiftung ihre Unterschrift beifügen.

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 18 Abs 2 2. Satz GmbHG. Abweichend davon enthält § 72 AktG (vgl auch § 17 Abs 4 GenG) ein zweites Zeichnungsmodell, wonach auch der Vorstand der AG bezeichnet werden kann und dieser Angabe die Unterschrift hinzugefügt wird (weiterführend J. Reich-Rohrwig/Dibon in Artmann/Karollus, AktG II6, § 72 Rz 10; C. Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG3, § 72 Rz 1 f; die Materialien zum PSG [ErlRV...

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