Handbuch Immobilienverwaltung in der Praxis
1. Aufl. 2013
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S. 48314. Technik für den Immobilienverwalter
14.1. Regelwerke technischen Inhalts
14.1.1. Bauordnungen, Bautechnikverordnungen, Harmonisierung der Bauvorschriften
Die Materie des Baurechts fällt, da sie im B-VG nicht explizit dem Bund übertragen ist, in den Kompetenzbereich der Länder. Nur einige Sonderbereiche wie zB die Denkmalpflege, sind im Rahmen von Bundesgesetzen geregelt. Durch die aus dieser Kompetenzzuordnung folgende länderweise Differenzierung der Bauvorschriften entstanden und entstehen nicht unbedeutende Mehrkosten in der Planung und Ausführung. Es wurde daher in Österreich seit langem versucht, die Bauvorschriften bundesweit zu harmonisieren. Erste Versuche einer Musterbauordnung gehen in das Jahr 1948 zurück, doch konnte in den folgenden Jahren keine grundlegende Vereinheitlichung des Baurechts durchgesetzt werden. Ein wesentlicher Grund für die lange Dauer der Harmonisierungsbemühungen liegt darin, dass die bautechnischen Aspekte der Bauvorschriften einer Harmonisierung relativ einfach zugänglich sind, das öffentlich-rechtliche Baurecht jedoch auch Reglementierungen der Raumordnung und lokalen Bebauung umfasst und diese Bereiche besser auf regionaler oder lokaler Ebene g...