Handbuch Immobilienverwaltung in der Praxis
1. Aufl. 2013
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S. 894. Verwaltungswechsel
Gutmann/Wagner
„Immobilien verwalten“ bedeutet mehr als nur einen Job zu erfüllen. Soweit es sich nicht um eigenen Immobilienbesitz handelt, hat der Verwalter mit fremdem (Immobilien-)Vermögen treuhändig umzugehen, auf die Immobilien seines Kunden (Klienten) „aufzupassen“, sich ordentlich „zu kümmern“.
Voraussetzung ist daher – wie bei jedem anderen Auftrag auch –, dass es gelingt, das Vertrauen des/der Eigentümer/s zu gewinnen. Im Verwaltungsvertrag wird definiert, welche Aufgaben der Immobilientreuhänder für seine/n Klienten und dessen Immobilie/n erbringt. Der Abschluss eines Verwaltungsvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden und in der Praxis bestehen auch viele mündliche Verträge. Der Auftrag wurde vom Hauseigentümer an den Verwalter seines Vertrauens früher einfach mündlich erteilt und dies mittels Handschlag bestätigt (bei lang andauernden Verwaltungsverhältnissen ist dies oft feststellbar und es findet sich meist kein entsprechendes Dokument über Auftragsinhalt und -umfang in den Unterlagen). Es handelt sich dabei um einen Vertrag zwischen zwei Vertragspartnern, der ohne Schriftform durch Anbot und Annahme zustande kommt und rechtliche Wirksamkeit...