Praxishandbuch Immobilienrecht
1. Aufl. 2014
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S. 259VIII. Bauträgervertragsrecht
A. Allgemeines
1. Geschichte und ratio legis
Als erstes Spezialgesetz, das die Beziehungen zwischen dem Nachfrager einer Immobilie und dem Produzenten, dem Bauträger, regelt, trat am das Bauträgervertragsgesetz („BTVG“) in Kraft. Bis dahin waren einschlägige Regelungen im allgemeinen Zivilrecht, insbesondere im ABGB, KSchG, und UGB (damals HGB), sowie im WEG 1975, das in § 23 Abs 1a WEG 1975 auch einen Vorgriff auf ein späteres Bauträgervertragsgesetz vorsah.
Das BTVG 1997 verfolgte das Ziel, den Erwerber von noch zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Wohn- und Geschäftsräumen im Fall der Insolvenz des Bauträgers vor dem Verlust bereits geleisteter Vorauszahlungen zu schützen.
Die Insolvenz des Bauträgers ist typischerweise Anlassfall dafür, dass bei einem auf die Überlassung von erst zu schaffenden oder noch fertigzustellenden Wohnungen und Gebäuden gerichteten Vertrag sich das Risiko verwirklicht, dass der Erwerber geleistete Vorauszahlungen verliert, wenn es nicht zum Bau bzw zur Fertigstellung kommt. Grundgedanke des BTVG ist es, dem Risiko des Verlusts der Vorauszahlungen abzuhelfen, indem Zahlungen eines Erwerbers vor Fertigstellung des Vertragsobjektes von Gesetzes wegen erst dann fällig sein sollen, wenn der Bauträger den ...