Praxishandbuch Immobilienrecht
1. Aufl. 2014
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S. 160VI. Miete und Pacht
A. Gesetzliche Grundlagen
Der historische Kernbereich des Mietrechts ist im 25. Hauptstück des ABGB (§§ 1090-1121) unter dem Titel „Bestandvertrag“ geregelt. Unter dem Begriff Bestandvertrag fasst das ABGB dabei die beiden Vertragstypen Miete und Pacht zusammen.
Neben diesen grundlegenden Regelungen des Mietrechts im ABGB kommt vor allem dem MRG eine historisch gewachsene Sonderstellung zu. Das MRG ist auf die Mehrzahl der österreichischen Mietverhältnisse über Wohn- und Geschäftsräume zumindest zum Teil anwendbar, und seine Bestimmungen ergänzen und überlagern die allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften des ABGB (zum Anwendungsbereich des MRG siehe unten VI.C.2.).
Daneben bestehen noch eine Reihe von Sondergesetzen, welche in einzelnen Bereichen Sondervorschriften vorsehen (zB Landpachtgesetz, Kleingartengesetz, Heizkostengesetz und diverse förderungsrechtliche Vorschriften).
B. Das Mietrecht des ABGB
1. Allgemeines, Bestandvertrag
§ 1090 ABGB definiert den Bestandvertrag als einen Vertrag „wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält“. Zentral für den Bestandvertrag ist also die Überlassung einer - beweglichen oder unbeweglichen - Sache zum Gebrauc...