Praxishandbuch Immobilienrecht
1. Aufl. 2014
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S. 78III. Grundverkehrsrecht
A. Einleitung
1. Allgemeines
Die zivilrechtliche Privatautonomie erlaubt es jedem, über sein Eigentum frei zu verfügen und frei Eigentum bzw sonstige Rechte zu erwerben. Diese scheinbar endlose Freiheit wird ua durch die österreichischen Grundverkehrsgesetze beschränkt. Der Verkehr mit Grundstücken unterliegt damit zahlreichen, zwar inhaltlich ähnlichen, jedoch im Detail divergierenden Bestimmungen der Länder, welche bei jeder Liegenschaftstransaktion (Asset Deal und Share Deal) beachtet werden müssen. Wurde ein bewilligungspflichtiges Geschäft nicht bewilligt, muss es im Worst Case rückabgewickelt werden. Im Regelfall nicht die Intention der Parteien.
Die Grundverkehrsgesetze der neun Bundesländer enthalten zum Teil sehr unterschiedliche Regelungen über die Behandlung von Erwerben von Rechten, insb in Hinblick auf die von den jeweiligen Grundverkehrsgesetzen umfassten Rechte (zB Bestandrechte, Pfandrechte, Eigentum etc) sowie auf die vom Ausländerbegriff umfassten Personen.
Bei jedem Rechtsgeschäft ist detailliert zu prüfen, ob das konkrete Rechtsgeschäft unter den Anwendungsbereich des Grundverkehrsrechtes fällt. Sollten mehrere Grundstücke in unterschiedliche...