Der Zweitwohnsitz im österreichischen Recht
3. Aufl. 2017
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S. 7II. Rechtsgrundlagen
Durch die Ratifikation des EWR-Abkommens, BGBl 1993/903 idF 1994/566 und des EU-Beitrittsvertrages, BGBl 1995/45 sowie deren Transformation in das österreichische Recht sind die innerstaatlichen Organe von Bund, Ländern und Gemeinden bzw der sonstigen Selbstverwaltungskörper und die Rechtsunterworfenen an das Gemeinschaftsrecht bzw Unionsrecht gebunden. Dabei gilt der Grundsatz vom Vorrang des unmittelbar anwendbaren EWR/EU-Rechts gegenüber dem österreichischen Recht und dieser Grundsatz gilt im Konfliktfall auch hinsichtlich des nationalen Verfassungsrechts sowie später erlassenem nationalen Recht. Sogenannte „Integrationsschranke“ ist allenfalls die sich durch die Grundprinzipien der österreichischen Rechtsordnung manifestierende „Kernverfassung“, modifiziert durch den EU-Beitrittsvertrag.
Nationales Recht war ab dem gem Art 10 EGV im Lichte des Gemeinschaftsrechts auszulegen, seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am gem Art 4 EUV unionsrechtskonform. Nach Art 345 AEUV (ex-Art 295 EGV) sollen alle wesentlichen Elemente der innerstaatlichen Eigentumsordnung unberührt bleiben bzw darf das Eigentumsrecht nicht in seinem Wesensgehalt ...