Der Zweitwohnsitz im österreichischen Recht
2. Aufl. 2016
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S. 55IX. Zusammenfassung
Der Erwerb einer Zweitwohnung bzw eines Freizeitwohnsitzes in Österreich wurde erstmals im Rahmen des Ausländergrunderwerbs mit der Bestimmung des § 33 ABGB vom 1.6.1811 geregelt. Als Folge des EU-Beitritts Österreichs im Jahr 1995 darf es gem Art 70 Beitrittsvertrag seit keine Zweitwohnsitzregelungen mehr geben, die insbesondere gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen. Damit ist der gesamte Immobilienmarkt und dabei vor allem die Errichtung, der Erwerb und die Nutzung von Zweitwohnungen in den österreichischen Bundesländern erheblich verändert worden.
Nach Art 345 AEUV darf das Eigentumsrecht nicht in seinem Wesensgehalt angetastet werden und ist daher auch bei Freizeitwohnsitzen eine gesetzliche Beschränkung nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie Raumordnung, Bodennutzung und Umweltschutz zulässig, sofern dadurch keine direkte oder indirekte Diskriminierung von EU-Bürgern erfolgt. Dieses spezifische Diskriminierungsverbot findet sich in der Schlussakte zum EU-Beitrittsvertrag „Gemeinsame Erklärung zu Zweitwohnungen“. Demnach dürfen raumordnungsrechtliche Maßnahmen der österreichischen Bundesländer nur unter strenger Beachtung der EU-Grundfrei...