Der Zweitwohnsitz im österreichischen Recht
2. Aufl. 2016
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S. 35VII. Steuervorschriften
Der sogenannte „Steuerwohnsitz“ im Sinne der österreichischen Abgabenvorschriften wird gem § 26 Abs 1 BAO von einer Person dort begründet, wo diese eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass diese Wohnung beibehalten oder benutzt wird. Unter dem „Inhaber einer Wohnung“ ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zu verstehen, über die Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können. Der abgabenbehördlichen Annahme eines inländischen Wohnsitzes (in Österreich) stehen weder Wohnsitze im Ausland noch längere Auslandsaufenthalte entgegen. Nicht maßgeblich ist, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befindet. Dauert der tatsächliche Aufenthalt eines ausländischen Immobilienbesitzers in Österreich länger als sechs Monate, so tritt jedenfalls unbeschränkteAbgabenpflicht ein und diese wirkt auch auf die ersten sechs Monate zurück (§ 26 Abs 2 BAO). Eine Person kann daher nach österreichischem Steuerrecht zwar mehrere Wohnsitze im In- und Ausland haben, aber immer nur einen gewöhnlichen Aufenthalt. Damit kann beim Grunderwerb durch Ausländer in Österreich unbeschränkte Steuerpflicht auch beim Erwerb...