Der Zweitwohnsitz im österreichischen Recht
2. Aufl. 2016
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S. 33VI. Umgehungsgeschäfte
Die Beteiligten eines Umgehungsgeschäftes streben an, den Tatbestand einer bestimmten Norm zu vermeiden bzw den einer anderen Norm zu erfüllen, deren Anwendung jedoch nach dem gesetzlichen Wertungssystem als untragbarer Widerspruch zur Sachgerechtigkeit oder Systemwidrigkeit der Rechtsordnung erscheint. Das Umgehungsgeschäft verstößt zwar nicht „den Buchstaben des Gesetzes nach“ gegen eine gesetzliche Bestimmung, vereitelt indes im Ergebnis doch den Zweck, den das Gesetz mit dieser Bestimmung anstrebt. Ein Rechtsgeschäft, durch welches das Erfordernis der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung umgangen werden soll, unterliegt der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. Wollen Vertragsparteien diegrundverkehrsbehördliche Genehmigung ihres genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt werden würde, so ist das Rechtsgeschäft nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig. Ein von vornherein nicht erlangbares Recht kann auch kein Anwartschaftsrecht vermitteln. Selbst ein solches geht im Übrigen verloren, wenn klar ist, dass die Bedingung nicht eintreten k...