Der Zweitwohnsitz im österreichischen Recht
2. Aufl. 2016
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S. 31V. Reklamationsverfahren
Gemäß § 1 Abs 6 HauptwohnsitzG, BGBl 1994/505 idgF ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Art 6 Abs 3 B‑VG und § 1 Abs 7 HauptwohnsitzG sehen für den Hauptwohnsitz den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und auch die Möglichkeit mehrerer Wohnsitze, wobei jedoch im Bundesgebiet eine Person nur einen einzigen Hauptwohnsitz begründen darf bzw als Österreicher einen Hauptwohnsitz haben muss. Bei mehreren Wohnsitzen muss jener als Hauptwohnsitz gemeldet werden, zu dem eine überwiegende Nahebeziehung besteht (§ 1 Abs 7 MeldeG, BGBl 1992/9 idgF). Vorrangiges Ordnungsziel des Melderechts ist, dass nur ein Hauptwohnsitz für jeden in Österreich niedergelassenen Bürger registriert wird. Hat ein Meldepflichtiger mehrere inländische Wohnsitze, so bleibt die Entscheidung grundsätzlich ihm überlassen, wo er seinen Hauptwohnsitz erklärt. Die Richtigkeit dieser Erklärung ist im Rahmen des Reklamationsverfahrens nach § 17 MeldeG 1991 zu hinterfragen.
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