Der Zweitwohnsitz im österreichischen Recht
2. Aufl. 2016
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S. 1I. Begriff und Bedeutung
Unter dem Begriff „Zweitwohnung“ oder „Freizeitwohnsitz“ sind nach den Grundverkehrs- und Raumordnungsgesetzen der österreichischen Bundesländer Gebäude, Wohnungen oder Wohnräume zu verstehen, die zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder zu sonstigen Freizeit- oder Erholungszwecken dienen, und diese Nutzung nicht im Rahmen des Tourismus wie gewerbliche Beherbergung oder Privatzimmervermietung erfolgt (zB § 13 Abs 1 TROG, § 31 Abs 2 SROG; § 19 StGVG, § 2 Abs 6 OÖGVG, § 16 Abs 2 VRPG, § 2 Abs 6 BGVG, § 5 KGVG = R 1). Nach der Richtlinie 88/361/EWG vom , ABl 1988 L 178 sollten mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften zur Regelung des Marktes für Zweitwohnsitze durch die Anwendung dieser Richtlinie nicht berührt werden, da die vollständige Liberalisierung des Kapitalverkehrs in einigen Mitgliedsstaaten zu Schwierigkeiten führen könnte (R 2). Bei nicht als derartige Zweitwohnsitze im örtlichen Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Objekten liegt entweder eine zulässige Objektnutzung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder ein Kapitalinvestment zur Erzielung einer Rendite nach Art 63 AEUV (vormals Art 56 EGV) vor.
Die frühesten Regelungen zum Grun...