Handbuch Verlassenschaftsverfahren
2. Aufl. 2017
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S. 335
A. Materielles Recht
Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist und auch sonst niemand die Verlassenschaft erwirbt, hat der Bund gemäß § 750 ABGB nF das Recht, sie sich anzueignen. § 750 ABGB nF entspricht dem bisherigen § 760 ABGB und regelt den bisherigen „Heimfall des Staates“. Von diesem Begriff soll allerdings abgegangen werden und ähnlich wie in Art 33 EuErbVO von der Aneignung des Bundes an einem erbenlosen Vermögen gesprochen werden; auch bei den übrigen Änderungen handelt es sich nur um sprachliche Anpassungen.
Nach Art 33 EuErbVO können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine erbenlose Verlassenschaft auf ihrem Gebiet an sie fällt, auch wenn sie nach dem Erbstatut auf einen fremden Staat oder eine Institution übergehen würde.
Damit sich an der bisher bestehenden Rechtslage im Ergebnis nichts ändert und sich der Bund weiterhin die in Österreich gelegene Verlassenschaft bei Erbenlosigkeit aneignen kann, ist ausdrücklich in § 750 Abs 2 ABGB nF vorgesehen, dass dieses Recht unabhängig vom Erbstatut bestehen soll. Soweit demnach eine Verlassenschaft, die sich im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen in Österreich befindet, weder auf einen durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer noch au...