Handbuch Verlassenschaftsverfahren
2. Aufl. 2017
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S. 323
Lit: Probst in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge, § 6; Zemen, Die Antragsberechtigten bei der Nachtragserbteilung im Anerbenrecht, NZ 2014/116, S 337
Aufgrund der besonderen sozialen Bedeutung forst- und landwirtschaftlicher Betriebe hat der Gesetzgeber mit dem Anerbengesetz (AnerbG) einige Abweichungen von den allgemeinen Regelungen über die Erbfolge und das Verlassenschaftsverfahren normiert. Das AnerbG dient vor allem der Erhaltung kleiner und mittelständischer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und orientiert sich in materieller Hinsicht an den historischen Gebräuchen. Eine Aufteilung des Erbhofes aufgrund eines Todesfalles soll vermieden werden. Das AnerbG erreicht dieses Ziel durch eine Erbteilung, in der es den Erbhof (§ 1 AnerbG) einer einzigen natürlichen Person (§§ 3 ff AnerbG) überträgt, die ihn weiterführen soll (§ 18 AnerbG). Die übrigen Miterben und pflichtteilsberechtigten Erben erhalten als Ausgleich einen Betrag („Übernahmspreis“: § 12, 17 AnerbG), dessen Höhe sich an der Ertragskraft des Erbhofes orientiert. Von diesen allgemeinen Vorschriften können die Miterben in der Regel durch Vereinbarungen abgehen.
Noch bevor 1958 das Anerbengesetz erlassen wurde, ents...