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Verweijen

Handbuch Verlassenschaftsverfahren

2. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3714-3

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Handbuch Verlassenschaftsverfahren (2. Auflage)

S. 300

A. Grundbuchsanträge

Lit: Schweda, Zur Überwachungs- und Verbücherungspflicht des Gerichtskommissärs nach § 182 Abs 2 AußStrG, NZ 2015, 201; Verweijen, Verlassenschaft „neu“ und Grundbuch, immolex 2005, 44

Über Anträge auf Eintragungen in das Grundbuch, die auf Grund der Einantwortung erforderlich werden, hat gemäß § 182 Abs 1 AußStrG das Grundbuchsgericht zu entscheiden. Die frühere Möglichkeit, alle liegenschaftsbezogenen Eintragungen beim Verlassenschaftsgericht zu beantragen, existiert nicht mehr.

Die Einantwortungsurkunde bzw Amtsbestätigung, aber auch das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) und Erbenbescheinigungen von Behörden, die nach der EuErbVO zu ihrer Ausstellung zuständig sind, stellen Urkunden iSd § 33 Abs 1 lit d GBG dar, auf Grund derer Einverleibungen im Grundbuch erfolgen können. Der Einantwortungsbeschluss bzw die Amtsbestätigung müssen aber genaue Angaben über die Person des Berechtigten, die Rechte sowie den Grundbuchskörper enthalten, auf dem die erworbenen Rechte einzutragen sind, andernfalls kann die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erben auf Grund des Einantwortungsbeschlusses nicht erfolgen. Gibt es in einer Verlassenschaft Liegenschaften, so hat der Einantwortungsbeschluss daher zwingend die Angaben gemäß § 178 Abs 2 AußStrG zu ...

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