Handbuch Verlassenschaftsverfahren
2. Aufl. 2017
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S. 131IX. Vorverfahren
A. Örtliche Zuständigkeit
Die Verlassenschaftsverfahren gehören gemäß § 105 Abs 1 JN vor das Gericht, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte. Lässt sich ein solcher im Inland nicht ermitteln oder ist er bei mehreren Gerichten begründet, so gehören sie vor das Gericht, in dessen Sprengel sich der größte Teil des im Inland gelegenen Vermögens des Verstorbenen befindet, sonst vor das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Der Gesetzgeber hat es anlässlich der Erlassung von Begleitmaßnahmen zur EuErbVO unterlassen, die örtliche Zuständigkeit an dasselbe Kriterium zu knüpfen wie die internationale Zuständigkeit, nämlich den letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Zwar normiert § 66 Abs 2 JN, dass auch der gewöhnliche Aufenthalt einen allgemeinen Gerichtsstand begründet, primär ist dafür aber der Wohnsitz maßgebend. Dies führt dazu, dass es für die internationale Zuständigkeit einerseits und für die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit andererseits verschiedene Kriterien gibt, die einander begrifflich teilweise überschneiden, sich aber nicht decken.
Der allgemeine Gerichtsstand wird in § 66 JN definiert:
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch deren Wohnsi...