Handbuch Verlassenschaftsverfahren
2. Aufl. 2017
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S. 34
A. Amtswegigkeit
Verlassenschaftsverfahren sind gemäß § 143 Abs 1 AußStrG – im Gegensatz zu den meisten anderen Außerstreitverfahren – von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen. Dies gilt uneingeschränkt nur für Verlassenschaftsverfahren mit reinem Inlandsbezug. Die Bestimmungen hinsichtlich Verlassenschaftsverfahren mit Auslandsbezug wurden novelliert und an die EuErbVO angepasst. Unter gewissen Voraussetzungen wird im Anwendungsbereich der EuErbVO ein Verlassenschaftsverfahren nur über Antrag eingeleitet.
Das Verlassenschaftsverfahren ist – soweit nicht besondere Vorschriften der EuErbVO zur Anwendung kommen – nicht nur von Amts wegen einzuleiten, auch sein weiterer Fortgang ist der Parteiendisposition weitestgehend entzogen und entwickelt sich amtswegig. Gemäß § 13 AußStrG hat das Gericht für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen und dieses so zu gestalten, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind. Im Verlassenschaftsverfahren trifft diese Pflicht primär den Gerichtskommissär, in dessen Händen die nähere Verfahrensgestaltung weitestgehend ruht.
Korrespondierend dazu ist insbesondere in § 157 AußStrG die nachweisliche ...