Praxis der Konzernrechnungslegung
4. Aufl. 2016
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S. 88324. Prüfung und Offenlegung des Konzernabschlusses
Jeder verpflichtend zu erstellende Konzernabschluss ist zugleich auch prüfungspflichtig. Als Besonderheit bei der Prüfung des Konzernabschlusses ergibt sich, dass der Abschlussprüfer sich auch über die Ordnungsmäßigkeit aller einbezogenen Abschlüsse ein Bild machen muss. Daher hat der Konzern dem Konzernabschlussprüfer neben dem Konzernabschluss und dem Konzernlagebericht auch die Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie die Prüfungsberichte aller Konzernunternehmen vorzulegen.
Der Konzernabschlussprüfer trägt die volle Verantwortung für sein Prüfurteil. Soweit er Abschlüsse von einbezogenen Unternehmen nicht selbst prüft, sondern durch andere Abschlussprüfer prüfen lässt, ist daher die Überwachung durch den Konzernabschlussprüfer mit einem strukturierten und einheitlichen Kommunikationsprozess notwendig. Die Prüfung des Konzernabschlusses, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen Konzernabschlussprüfer und anderen Abschlussprüfern, ist in ISA 600 näher geregelt.
Gleichzeitig ist auch jeder Konzernabschluss offenlegungspflichtig; ist zumindest ein Konzernunternehmen eine große Aktiengesellschaft, hat eine Veröffentlichung im Amtsblatt ...