Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 2
7. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 35710. Prüfung
10.1 Prüfungspflicht
Gemäß § 268 Abs 2 sind der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Gesellschaften durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, bevor sie dem Aufsichtsrat der Muttergesellschaft vorgelegt werden.
Wenn der Konzernabschluss oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichtes geändert werden, so ist die Änderung dem Abschlussprüfer bekannt zu geben, der sie mit ihren Auswirkungen zu prüfen hat (§ 269 Abs 4). Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist gem § 274 entsprechend zu ergänzen und erforderlichenfalls zu ändern.
Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.
10.2 Der Konzernabschlussprüfer
10.21 Wer kann nicht zum Konzernabschlussprüfer bestellt werden?
Die in § 271 Abs 1–4 und § 271a erwähnten Ausschlussgründe für die Bestellung zum Abschlussprüfer gelten sinngemäß für den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses (§ 271 Abs 5 und § 271a Abs 4, ebenso § 271b [Netzwerk]).
Ausgeschlossen sind darüber hinaus Personen, die gem § 271a Abs 1 Z 4 von der Prüfung eines bedeutenden verbundenen Unternehmens ausgeschlossen sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgese...