Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 2
7. Aufl. 2016
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S. 3048. Konzernanhang
8.1 Allgemeines
Für die Erstellung und Veröffentlichung des Konzernanhanges sieht das UGB zwei Möglichkeiten vor:
Der Konzernanhang wird neben der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und -Verlustrechnung als eigener Konzernanhang erstellt (§ 250 Abs 1).
Der Konzernanhang kann gemäß gemäß § 251 Abs 3 mit dem Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens zusammengefasst werden. In diesem Fall müssen der Konzernabschluss und der Jahresabschluss des Mutterunternehmens gemeinsam offengelegt werden und dürfen auch die Prüfungsberichte und die Bestätigungsvermerke zusammengefasst werden.
Für den Konzernanhang gelten die bereits im Zusammenhang mit dem Anhang des Einzelabschlusses getroffenen Aussagen, dessen Grundsätze sinngemäß auch auf den Konzernanhang anzuwenden sind.
In den gemäß § 250 Abs 1 aufzustellenden Konzernanhang sind neben den im § 265 enthaltenen Daten alle in den § 244–264 enthaltenen Anhangangaben aufzunehmen.
Auf Grund der Bestimmungen des § 251 Abs 1, der normiert, dass auf den Konzernabschluss, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt und in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, § 193 Abs 3 und 4 zweiter Halbsatz, § 194–211 und 22...