Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 2
7. Aufl. 2016
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S. 684. Die Konsolidierung der einbezogenen Unternehmen
Im Konzernabschluss werden der Jahresabschluss eines Mutterunternehmens mit den Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen so zusammengefasst, als wären sie ein Unternehmen. Dies bringt auch § 253 zum Ausdruck, der Folgendes bestimmt:
§ 253. (1) In dem Konzernabschluß ist der Jahresabschluß des Mutterunternehmens mit den Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen zusammenzufassen. An die Stelle der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an den einbezogenen Tochterunternehmen treten die Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten der Tochterunternehmen, soweit sie nach dem Recht des Mutterunternehmens bilanzierbar sind und die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichungen bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Erträge und Aufwendungen der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sind unabhängig von ihrer Berücksichtigung in den Jahresabschlüssen dieser Unternehmen vollständig aufzunehmen, soweit nach dem Recht des Mutterunternehmens nicht ein Bilan...