Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 1
16. Aufl. 2016
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S. 1814. Die Aktivposten der Bilanz gem § 224 Abs 2 im Einzelnen
Die allgemeinen Bewertungsvorschriften des UGB sowie das für Kapitalgesellschaften vorgeschriebene Bilanzgliederungsschema wurden bereits in den Kapiteln 3.4 und 3.7 dargestellt
Der vorliegende Abschnitt beschäftigt sich mit dem Ansatz und der Bewertung der einzelnen Bilanzposten. Obwohl das Gliederungsschema des § 224 nur für Kapitalgesellschaften vorgeschrieben ist, wird es in der Regel auch von Einzelunternehmen und Personengesellschaften eingehalten, sodass die Ausführungen in diesem Abschnitt für alle Rechtsformen gelten, soweit die behandelten Posten nicht rechtsformabhängig sind.
4.1 Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes
Dieser Posten kann gemäß dem RÄG 2010 ab nicht mehr gebildet werden.
Nachdem die Bildung eines Aktivpostens für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes im Bilanzjahr 2009 letztmalig möglich war, sind allfällige Restbuchwerte spätestens mit den Jahresabschlüssen 2014 aus den Bilanzen ausgeschieden.
4.2 Anlagevermögen
Was als Anlagevermögen auszuweisen ist, richtet sich nach der Definition des § 198 Abs 2. Danach sind als
Anlagevermögen die Gegenstände auszuweisen, die be...