Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch
15. Aufl. 2015
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S. 282. Die allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften nach dem RÄG
2.1 Rechnungslegungspflicht für Unternehmer
Die im ersten Abschnitt des dritten Buches (§§ 189–216) enthaltenen allgemeinen Vorschriften gelten gem § 189 für nachstehend angeführte Unternehmer:
(1) Soweit in der Folge nicht anderes bestimmt wird, ist das dritte Buch anzuwenden auf
Kapitalgesellschaften
Personengesellschaften, bei denen
alle unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter mit ansonsten unbeschränkter Haftung tatsächlich nur beschränkt haftbar sind, weil sie entweder Kapitalgesellschaften im Sinne des Anhangs1 der Richtlinie 2013/ 34/EU sind oder Gesellschaften sind, die nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen, aber über eine Rechtsform verfügen, die einer im Anhang I der Richtlinie 2913/34/EU genannten vergleichbar ist; oder
kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist und die unternehmerisch tätig sind.
alle anderen Unternehmer, die hinsichtlich der einzelnen einheitlichen Betriebe jeweils mehr als 700.000 Euro Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen.