Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 1
14. Aufl. 2013
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S. 3876. Die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung gem § 231
Der Gesamtaufbau der Gewinn- und Verlustrechnung wurde bereits im Abschnitt 2.634 behandelt; anschließend werden die einzelnen Posten nach dem Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren erläutert.
Zu bemerken ist, dass das Gliederungsschema gem § 231 zwar nur für Kapitalgesellschaften vorgeschrieben ist, jedoch in der Regel auch von Einzelunternehmen und Personengesellschaften eingehalten wird.
6.1 Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren gem § 231 Abs 2
6.11 Die Ertragsposten (Z 1–4)
Umsatzerlöse;
Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen;
andere aktivierte Eigenleistungen;
sonstige betriebliche Erträge:
Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen,
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
übrige;
6.111 Umsatzerlöse ( Z 1)
Gem § 232 Abs 1 sind als Umsatzerlöse die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erlöse aus dem Verkauf und der Nutzungsüberlassung von Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer auszuweisen.
Zu den...