Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 1
14. Aufl. 2013
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S. 2515. Die Passivposten der Bilanz gem § 224 Abs 3
5.1 Die Posten des Eigenkapitals
5.11 Eigenkapital der Kapitalgesellschaft
Untergliederung
A. Eigenkapital:
Nennkapital (Grund-, Stammkapital);
Kapitalrücklagen:
gebundene;
nicht gebundene;
Gewinnrücklagen:
gesetzliche Rücklage;
satzungsmäßige Rücklagen;
andere Rücklagen (freie Rücklagen);
[Rücklage für eigene Anteile, Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen gem § 225 Abs 5]
Bilanzgewinn (Bilanzverlust),
davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag.
5.111 Allgemeines
Eine ausdrückliche Definition des Eigenkapitals ist im Gesetz nicht enthalten. Aus § 198 Abs 1 ergibt sich, dass das Eigenkapital eine Saldogröße aus den Posten der Aktivseite (Anlage- und Umlaufvermögen, aktive Rechnungsabgrenzungen, sonstige aktivierungsfähige Posten wie zB aktive Steuerabgrenzung und den unversteuerten Rücklagen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungen darstellt. Auch für das Eigenkapital gilt die Vorschrift des § 198 Abs 1, letzter Halbsatz, dass es „unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 195 aufzugliedern“ ist. Für Kapitalgesellschaften ist die Aufgliederung des Eigenkapitals in § 224 Abs 3 A ausdrücklich vorgeschriebe...