Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 1
14. Aufl. 2013
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S. 1013. Besondere Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften
3.1 Geltungsbereich der besonderen Rechnungslegungsvorschriften
Nach § 221 Abs 5 gelten die ergänzenden Vorschriften auch für alle gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Wenn der persönlich haftende Gesellschafter keine Kapitalgesellschaft ist (zB eine Genossenschaft, ein Verein, eine GmbH & Co KG), gelten die Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Eine solche gesellschaftsrechtliche Konstruktion unterliegt hinsichtlich folgender Tatbestände den der Rechtsform ihres geschäftsführenden Gesellschafters entsprechenden Rechtsvorschriften:
§§ 222–243 (Jahresabschluss und Lagebericht)
§§ 268–283 (Prüfung und Offenlegung)
In der überwiegenden Anzahl der Fälle wird es sich bei diesen Personengesellschaften um die GmbH & Co KG handeln.
„Sind sowohl eine AG als auch eine GmbH in der Stellung eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters bei Fehlen einer natürlichen Person mit unbeschränkter Haftung in dieser Funktion beteiligt, so ist für die Rechtsfolgen zunächst maßgeblich, welche Komplementärgesellschaft vertretungsbefugt ist. Trif...