Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 1
14. Aufl. 2013
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S. 202. Die allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften
Grundsätzlich ist zu bemerken, dass mit Wirkung vom das bis dahin geltende Handelsgesetzbuch (HGB) durch das Unternehmensgesetzbuch (UGB) ersetzt wurde. Soweit nicht anlässlich der Umbenennung Änderungen durchgeführt wurden, wie etwa bei den Personengesellschaften und den Bestimmungen über die Rechnungslegungspflicht, gelten die bisherigen Bestimmungen in der Regel paragraphen- und inhaltsgleich weiter.
Die im Buch ohne näheren Hinweis angeführten Paragraphen beziehen sich grundsätzlich auf das UGB. Direktzitate, die den Ausdruck HGB enthalten, wurden nicht verändert, allerdings die Rechtschreibung angepasst.
2.1 Rechnungslegungspflicht für Unternehmer
2.11 Bis geltende Rechtslage
Grundsätzlich waren alle Vollkaufleute gem den Bestimmungen des § 189 HGB aF verpflichtet, die im ersten Abschnitt des dritten Buches (§§ 189-216) geltenden Rechnungslegungsvorschriften einzuhalten. Für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine natürliche Person ist, galten auch die Abschnitte zwei bis vier (§§ 221-283 HGB aF). In das Firmenbuch eingetragene Vollkaufleute und zur...