Geldwäscheprävention für Wirtschaftstreuhänder
1. Aufl. 2019
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S. 22. Relevante (straf-)rechtliche Grundlagen
Soweit man sich als Berater nicht als Strafverfolgungsbehörde sieht, wird wohl das primäre Ziel einer jeden Geldwäscheprävention sein, eine eigene Strafbarkeit auszuschließen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, einerseits den Tatbestand genau zu erkennen, um mögliche riskante Situationen zuverlässig identifizieren zu können, aber auch die Voraussetzungen für das Vorliegen einer unmittelbaren Täterschaft oder einer Bestimmungs- oder Beitragstäterschaft, um etwa eigene Verhaltensweisen nicht vorschnell als sozialadäquat und damit straffrei abzutun, auch wenn die Literatur diesbezüglich eine differenziertere Sichtweise vertritt. In den nachfolgenden Abschnitten werden ebendiese strafrechtlichen Grundlagen herausgearbeitet.
2.1. Begriff, Tatbestand und Bedeutung der Geldwäscherei
Der Begriff der Geldwäscherei geht zurück auf Al Capone, welcher sich Münzwäschereien bediente, um eine legale Erklärung für die Herkunft seines illegal erlangten Vermögens zu haben. Bei seinen Bemühungen übersah Al Capone jedoch, dass die von ihm erklärten Einkünfte nicht ausreichten, um sein beträchtliches Vermögen zu erklären. So konnte Al Capone zwar nie der Grundd...