Grundbuch NEU
3. Aufl. 2016
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S. 323Beispiel 77
87.1. Afterpfandrecht
Das Afterpfandrecht kann in allen bisher beschriebenen Varianten eines Pfandrechtes vorkommen.
Der grundlegende Unterschied zum „normalen“ Pfandrecht liegt darin, dass das Afterpfandrecht nicht auf der Liegenschaft bzw einem Liegenschaftsanteil einzutragen ist, sondern auf einem bereits eingetragenen Pfandrecht haftet. Das bedeutet, dass bei der Bezugnahme auf das Eintragungsobjekt zwingend die C-LNR jenes Pfandrechtes anzugeben ist, auf welches sich das Afterpfandrecht bezieht.