Finanzstrafrecht 2012
1. Aufl. 2013
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S. 39I. § 39 Abs 1 lit b FinStrG und seine Zielsetzung
Nach § 39 Abs 1 lit b FinStrG macht sich des Abgabenbetrugs schuldig, "wer ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 unter Verwendung von Scheingeschäften oder anderen Scheinhandlungen begeht". Hinsichtlich der Scheingeschäfte und Scheinhandlungen verweist § 39 Abs 1 lit b FinStrG in einem Klammerausdruck ausdrücklich auf § 23 BAO.
Nach den EB zu § 39 FinStrG lehnt sich dieser Tatbestand in seiner Konzeption an § 147 StGB an und soll vorsätzliche Finanzvergehen, "die sich durch ihre Begehensweise als solche mit besonderer krimineller Energie darstellen, mit einer dem betragsqualifizierten schweren Betrug entsprechenden Strafdrohung" belegen. Hinsichtlich der Anknüpfung an Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sprechen die EB von einer besonderen kriminellen Energie "durch der Täuschung dienende komplexe rechtliche Gestaltungen". Konkreter heißt es schließlich: "Die in Abs 2 (gemeint war wohl Abs 1) lit b angeführten Scheingeschäfte und Scheinhandlungen beziehen sich auf vertragliche Gestaltungen oder Handlungen, die von den agierenden Personen in vorsätzlicher Übereinstimmung nicht od...