Finanzstrafrecht 2012
1. Aufl. 2013
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S. 13I. Neuer Straftatbestand mit ungewisser Reichweite
1. Unklare Tatbestandsgrenzen
Mit der Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 (in Kraft seit ) wurde der neue Straftatbestand des "Abgabenbetrugs" geschaffen (§ 39 FinStrG). Dieser bewirkt eine deutliche Verschärfung des Finanzstrafrechts, weil - anders als nach den bisherigen Finanzdelikten, bei denen die Hauptstrafe in einer Geldstrafe bestand - nun primär eine Freiheitsstrafe vorgesehen ist, und zwar bis zu drei Jahren, in qualifizierten Fällen sogar bis zu fünf bzw zehn Jahren. Damit sollte der österreichischen Tradition entgegengewirkt werden, nach der Finanzdelikte auch dann, wenn sie die Merkmale eines (uU sogar schweren) Betrugs, einer Urkunden- oder Beweismittelfälschung erfüllen, deutlich milder behandelt werden als nach dem StGB. Nach § 39 FinStrG ist nunmehr eine Strafe angedroht, die jener für einen schweren Betrug gem § 147 StGB entspricht.
Allerdings erscheint es nach wie vor etwas ambivalent, wenn auf der einen Seite eine Urkunden- oder Beweismittelfälschung, die mit einem leichteren Finanzvergehen mitverwirklicht wird, ausdrücklich aus der Strafbarkeit ausgenommen wird und damit gänzlich vernachlässigbar sein soll (§ 22 Abs 3 FinStrG), auf der anderen Seite aber bei einem schwereren Finanzve...