Handbuch Korruption
1. Aufl. 2012
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S. 371. Steuerliches Abzugsverbot als Sanktion
Gem § 20 Abs 1 Z 5 lit a EStG dürfen "Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist", "bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden". Die Bestimmung ist Teil eines umfassenden Sanktionensystems zur Korruptionsbekämpfung: Wenn ein Mitarbeiter versucht, seinem Unternehmen durch Bestechungen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, dann macht der Ausschluss vom Steuerabzug diesen Vorteil wieder zunichte. Auf diese Weise sollen sich Bestechungen auch aus steuerlichen Gründen nicht lohnen.
Wichtigste Sanktion bei Korruption ist (naturgemäß) die Strafbarkeit der beteiligten Personen. Dazu kommen die Verbandsverantwortlichkeit einer juristischen Person, der die Bestechungstat ihres Entscheidungsträgers oder ihres Mitarbeiters zugerechnet wird (§ 3 VerbandsverantwortlichkeitsG - VbVG), der Verfall des Bestechungsgeldes beim Nehmer und - möglicherweise - der Verfall des Gewinns von Geschäften, die durch Bestechung erlangt wurden (§ 20 StGB), sowie zivilrechtliche Nichtigkeiten und Schadenersatzansprüche und zB der Ausschluss von Auftragsvergaben.
Nach den Materialien des AbgÄG 1998, auf das die geltende Fassung zurück...