Finanzstrafrecht 2008
1. Aufl. 2009
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S. 145In Ergänzung zu den Ausführungen Roman Leitners und den von ihm ausgewählten Fällen sei im Folgenden noch auf einige weitere praxisrelevante Fallgestaltungen und deren rechtliche Problematik hingewiesen:
Fall 1: „Der freundliche Taxifahrer”
Sie verlangen am Ende der Taxifahrt eine Rechnung. Der Taxifahrer fragt: „Welches Datum (oder ‚was’) soll denn draufstehen?”
Die Rechtsfrage einer allfälligen Strafbarkeit des extrem serviceorientierten Taxifahrers in diesem Beispiel erfordert eine nähere Auseinandersetzung mit den Grundsätzen strafbarer Beteiligung.
Geht man von den Ausführungen Kurt Schmollers aus, so ist das Angebot des Taxifahrers eindeutig jenseits der Grenzen der „Sozialadäquanz” (der OGH spricht von „sozialer Verträglichkeit des Verhaltens”). Es bedeutet nämlich nichts anderes als die Bereitschaft, in Form des Rechnungsbelegs eine inhaltlich falsche Urkunde iSd § 74 Abs 1 Z 7 StGB auszustellen, damit diese aufgrund des falschen Datums vom Rechnungsempfänger leichter dazu benützt werden kann, letztlich ungerechtfertigte persönliche Vorteile zu lukrieren. Dies könnte typischerweise durch Abzug des Rechnungsbetrages als Betriebsausgabe und damit zu Lasten des Fiskus geschehen (Variante 1) oder abe...