Finanzstrafrecht 2008
1. Aufl. 2009
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S. 121I. „Pfuschabrede”
1. Begriffsbestimmung und Struktur der Fallgestaltungen
Unter „Pfusch” wird umgangssprachlich die Schattenwirtschaft schlechthin bzw ein Kernbereich der Schattenwirtschaft bezeichnet, bei der ein Unternehmer Geschäfte tätigt und Umsätze vereinnahmt, die nicht in die Rechnungslegung aufgenommen werden und auch nicht versteuert werden. In aller Regel werden derartige „Pfuschgeschäfte” in bar abgewickelt, um auch keinerlei Spuren zu hinterlassen.
Im Zentrum der folgenden Betrachtungen stehen typische Beteiligungshandlungen an derartigen „Pfuschgeschäften”.
Dabei sind in der Praxis Konstellationen zu unterscheiden, bei denen einerseits ein Unternehmer einen anderen Unternehmer bei der Abwicklung von „Schwarzgeschäften” unterstützt und andererseits, dass ein Konsument - regelmäßig um daraus auch selbst finanzielle Vorteile zu ziehen - einen Unternehmer bei der Abwicklung derartiger „Schwarzgeschäfte” unterstützt. Die erste oben angesprochene Kategorie wurde in Lehre und Rechtsprechung schon detailliert analysiert; die nachfolgenden Ausführungen konzentrieren sich auf zweitgenannte Kategorie, bei der der Konsument (Nichtunternehmer) den Unternehmer bei Abwicklung seiner „Pf...