Finanzstrafrecht 2008
1. Aufl. 2009
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S. 13Aufgabenstellung
Bei der folgenden Erörterung der strafbaren Beteiligung an einer Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) und fahrlässigen Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG) soll eine Fokussierung auf grundlegende Probleme erfolgen: Die Betrachtung beschränkt sich auf die zentralen Tatbestandsvarianten des § 33 Abs 1 bzw § 34 Abs 1 FinStrG. Diesbezüglich werden drei Fragenbereiche herausgegriffen:
Zunächst wird erörtert, welcher Täterkreis von § 33 Abs 1 bzw § 34 Abs 1 FinStrG direkt (dh ohne Rückgriff auf Beteiligungsvorschriften) erfasst wird (unten I.). Es geht dabei um die Frage, wer unmittelbarer Täter oder - präziser - wer Alleintäter dieser Finanzvergehen sein kann. Insb ist zu klären, ob es sich um Sonderdelikte (Delikte mit eingeschränktem Täterkreis) handelt.
Liegt ein Sonderdelikt vor, schließt sich die weitere Frage an, ob bzw auf welcher rechtlichen Grundlage Personen, die nicht dem in § 33 Abs 1 bzw § 34 Abs 1 FinStrG umschriebenen Täterkreis entsprechen, als Beteiligte strafbar sein können (unten II.). Diesbezüglich stellt sich das Problem, dass anlässlich der Anpassung des FinStrG an das StGB im Jahr 1975 zwar die meisten Vorschriften des Allgemeinen Teils aus dem StGB weitgehend wortgleich ins FinStrG übernommen wurden, allerdings...